Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft
Sie sind nur dann von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen ausgenommen, wenn Sie:
- zur Zeit der Aufnahme das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben
- am 01.01.2005 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und bis dahin nicht Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk waren
- Sie als Ärztin/Arzt in einem Beamtenverhältnis mit Versorgungsansprüchen nach dem Beamtenrecht arbeiten
- Sie Angestellte/r bei einer Behörde sind und eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben
- Sie als Sanitätsoffizier (Berufssoldat) arbeiten
- Sie ein Stipendium beziehen
- Sie freiwilliges Mitglied der Landesärztekammer Hessen sind