Mitglieder
Absicherung für berufstätige Ärztinnen und Ärzte
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt im Bereich der Landesärztekammer Hessen Ihren Beruf ausüben, sind Sie Pflichtmitglied des Versorgungswerkes. Nach dem Gesetz ist das Versorgungswerk die erste Säule Ihrer Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt für
- angestellte Ärztinnen und Ärzte
- niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
- anderweitig selbständig ärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte
Die Mitgliedschaft endet, wenn
- Sie Ihre Berufstätigkeit und Ihre Mitgliedschaft innerhalb der hessischen Landesärztekammer aufgeben (gilt nicht bei Eintritt in die Berufsunfähigkeit)
- Sie Ihre ärztliche Approbation aufgegeben haben oder ruhen lassen
- Sie eine berufliche Tätigkeit außerhalb Hessens aufnehmen
Ausnahmen von der Mitgliedschaft gibt es nur in besonderen Fällen.
