20.12.2011Beschlüsse der Delegiertenversammlung am 26.11.2011
Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen hat in ihrer Sitzung am 26.11.2011 verschiedene Beschlüsse bezüglich des Versorgungswerkes gefasst.
Erhöhung der Renten um 1,25 % und gestaffelte Erhöhung der Anwartschaften
Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Vorstandes des Versorgungswerkes beschlossen, die laufenden Renten zum 01.01.2012 um 1,25 % zu erhöhen.
Außerdem wurde beschlossen, weitere Überschüsse des Geschäftsjahres 2010 den Rentenanwärtern zu Gute kommen zu lassen. Allerdings werden diese aus Gründen der Generationen-gerechtigkeit nicht mehr gleichmäßig auf alle Anwartschaften verteilt. Vielmehr werden sie den Zinsgruppen in unterschiedlicher Höhe zugewiesen. Zur Erinnerung: Während Beiträge seit 2010 mit 3,0 % verzinst werden, beläuft sich die Verzinsung für Beiträge der Jahre 2004 bis 2009 auf 3,5 % und für Beiträge der Zeit davor auf 4,0 %. Die in den Jahren 2004 bis 2010 erworbenen Anwartschaften werden nun auf Basis einer ?rechnerischen Gesamtverzinsung? auf 4,0 % angehoben.
Neue Überleitungsabkommen
Neben einer redaktionellen Satzungsänderung aufgrund einer neuen EU-Verordnung hat die Delegiertenversammlung auch die Änderung der sog. Überleitungsabkommen zwischen den ärztlichen Versorgungswerken beschlossen. Diese Abkommen schließen die Versorgungseinrichtungen untereinander ab. Geregelt ist darin, unter welchen Voraussetzungen Beiträge bei einem Wechsel eines Mitgliedes in ein anderes Versorgungswerk übergeleitet werden können. Nach dem neuen von der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke (ABV) vorgeschlagenen Standardabkommen wird die Altersgrenze, bis zu der Beiträge übergeleitet werden können, vom 45. auf das 50. Lebensjahr angehoben. Außerdem können nun nicht nur 60, sondern bis zu 96 Monatsbeiträge übergeleitet werden. Schließlich werden über-geleitete Beiträge jetzt pauschal zugunsten des aufnehmenden Versorgungswerkes verzinst. Damit kommen die Versorgungswerke insbesondere jenen Mitgliedern entgegen, die wegen ihrer ärztlichen Weiterbildung häufiger den zuständigen Kammerbereich wechseln müssen. Die Frist zur Beantragung der Überleitung verbleibt bei 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im neuen Versorgungswerk. Die neuen Überleitungsabkommen gelten für Versorgungswerkswechsel nach dem 01.01.2012.
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