Kinderzuschuss
10 % für Leistungsbezieher mit Kindern
Mitgliedern, die eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerkes erhalten, wird für jedes Kind ein Kinderzuschuss in Höhe von 10 % der Rente gewährt (§ 4 Abs. 1 der Versorgungsordnung). Dieser Zuschuss läuft grundsätzlich bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Absolviert das Kind zu diesem Zeitpunkt eine Schul- oder Berufsausbildung, wird der Kinderzuschuss für die Dauer der Ausbildung verlängert. Dies gilt auch, wenn das Kind bei Vollendung des 18. Lebensjahres wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Längstens wird der Kinderzuschuss jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Berufsausbildung durch den Wehr- oder Ersatzdienst verzögert wurde (§ 4 Abs. 2 der Versorgungsordnung).
Bitte beantragen Sie den Kinderzuschuss gemeinsam mit der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente. Der Zuschuss kann gegebenenfalls auch später schriftlich beantragt werden. Dazu gehört zwingend, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das jeweilige Kind und den fraglichen Zeitraum nachgewiesen werden.
Fragen zum Kinderzuschuss?
Bitte schicken Sie uns eine Mail, rufen Sie uns an (069/97 964-222) oder schreiben Sie an das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen, Rentenabteilung, Mittlerer Hasenpfad 25, 60598 Frankfurt. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte einen Termin.
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