Lebensbescheinigung
Das benötigen wir einmal pro Jahr
Als Rentenempfänger oder -empfängerin werden Sie einmal pro Jahr von uns aufgefordert, eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die Versorgungsordnung (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) sieht vor, dass derjenige, der Leistungen erhält oder beantragt, eine entsprechende Beweisurkunde vorlegen muss.
Die Lebensbescheinigung kann von jeder Stelle ausgestellt werden, die ein amtliches Dienstsiegel führt. Z.B. von
- Urkundspersonen (z. B. Notare, Urkundsbeamte der Gerichte, Standesbeamte)
- Melde-, Polizei- oder Kirchenbehörden
- Gemeinde- oder Stadtverwaltungen
- Ihrer Hausbank (wenn Körperschaft des Öffentlichen Rechts wie z.B. die Sparkassen)
- Versorgungswerken
- allen anderen dienstsiegelführenden Stellen
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen keine Behörde aufsuchen können z. B. von
- Ihrem Hausarzt (mit Bestätigung der gesundheitlichen Einschränkung)
- einem Pflegeheim (mit Bestätigung der gesundheitlichen Einschränkung)
Bitte vergessen Sie nicht, in das Formular Lebensbescheinigung unbedingt Ihre aktuelle Adresse einzutragen.
Unser Tipp: Viele Gemeinde- und Stadtverwaltungen stellen Lebensbescheinigungen für Rentenzwecke kostengünstig oder gebührenfrei aus.
