Abfindung Kleinstrente
Abfindung von Kleinstrenten
Hat ein Mitglied des Versorgungswerkes Anspruch auf Rente in nur sehr geringer Höhe, so kann es mit seiner Zustimmung abgefunden werden (§ 6 der Versorgungsordnung). Dies gilt, wenn die Rentenhöhe bei Eintritt des Versorgungsfalles 1 % der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet (§ 18 Sozialgesetzbuch Teil IV).
Fragen zur Kleinstrente?
Die Rentenabteilung hilft Ihnen telefonisch unter 069/97 964-222 gerne weiter.Bitte immer die Mitgliedsnummer angeben!
