Berufstätige Mitglieder von A-Z
Kindererziehungszeiten
Mitglieder des Versorgungswerkes, die Kinder erzogen haben, können nicht beim Versorgungswerk, jedoch bei der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten vormerken lassen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden je Kind berücksichtigt- 1 Jahr (bei Geburt des Kindes bis zum 31.12.1991)
- 3 Jahre (bei Geburt des Kindes ab dem 01.01.1992)
Sie müssen jedoch wissen, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach 60 Beitragsmonaten ein Rentenanspruch entsteht. Nutzen Sie deshalb die für Mitglieder der Versorgungswerke bestehende Möglichkeit, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nachzuzahlen. Damit können Sie die Beitragsmonate vervollständigen und erwerben einen zusätzlichen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen!
Fragen zu Kindererziehungszeiten?
Bitte schicken Sie uns eine Mail, rufen Sie die Mitgliederbetreuung an (069/97964-0) oder schreiben Sie an das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen, Mitgliederbetreuung, Mittlerer Hasenpfad 25, 60598 Frankfurt.Sie können sich aber auch direkt an die örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung bzw. an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Postfach 10704 Berlin, Service-Telefon: 030/8651, wenden.
Bei Anfragen bitte immer die Sozialversicherungsnummer angeben!
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